Freigabe einer selbständigen Tätigkeit: Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse sind keine Betriebsausgaben
27.07.2026
Soweit ein Insolvenzschuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, muss er die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass derartige Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung nicht zu Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit führen.
Geklagt hatte ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der sich im Streitjahr 2017 im Regelinsolvenzverfahren befunden hatte. Er hatte seine bisherige Tätigkeit trotz Insolvenz weiter eigenverantwortlich ausgeübt. Der Insolvenzverwalter hatte die selbständige Tätigkeit freigegeben und den Wirtschaftsprüfer auf die Verpflichtung hingewiesen, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre. Der Wirtschaftsprüfer leistete daher monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse, die auf Basis durchschnittlicher Gehälter angestellter Steuerberater berechnet wurde. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Betriebsausgabenabzug.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass die geleisteten Ausgleichszahlungen weder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen noch betrieblich veranlasst gewesen seien. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hatte seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die geleisteten Ausgleichszahlungen waren mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Klägers abgeflossen. Es lag lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerberaters vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führte. Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betraf nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung, und konnte daher keine betriebliche Veranlassung begründen.
Hinweis: Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründete nach Gerichtsmeinung keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten die Zahlungen lediglich dazu, eine Besserstellung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren zu vermeiden.
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