Höhe der Gerichtskosten: Minimaler Arbeitsaufwand des Gerichts rechtfertigt keine Herabsetzung
23.08.2026
Wie hoch Gerichtskosten ausfallen, richtet sich in aller Regel nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der konkrete Arbeitsaufwand des Gerichts für die Höhe der Kosten unerheblich ist.
Im vorliegenden Fall hatte eine Klägerin eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Da sie die Begründungsfrist versäumte, nahm sie die Beschwerde aber kurze Zeit später wieder zurück. Der BFH schickte ihr trotz dieser einfachen Erledigung eine Kostenrechnung, in der die Gerichtskosten ausgehend vom Streitwert berechnet wurden. Die Klägerin wollte die Gebühr aus Billigkeitsgründen reduziert wissen und argumentierte mit dem minimalen Arbeitsaufwand des Gerichts, der mit ihrem Fall verbunden gewesen war.
Der BFH sah jedoch keinen Raum für eine Herabsetzung und verwies auf das Gerichtskostengesetz, nach dem im vorliegenden Fall allein der Streitwert für die Gebührenhöhe maßgeblich war. Unerheblich ist, wie groß der Arbeitsaufwand des Gerichts gewesen ist.
Hinweis: Die einzig gute Nachricht für die Klägerin war, dass die Entscheidung zur Kostenhöhe gerichtskostenfrei erging.
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