Kapitaleinkünfte: Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß
16.06.2025
Bereits seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Kapitaleinkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen. Stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) pro Jahr abgezogen. Wer höhere Werbungskosten trägt, beispielsweise Kosten für einen Vermögensverwalter, mag in dieser steuerlichen Behandlung eine unzulässige Benachteiligung sehen. So auch ein Anleger aus Sachsen-Anhalt, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich die Verfassungswidrigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gerügt hat.
Der BFH entschied jedoch, dass das Verbot keinen Grundrechtsverstoß begründet, und verwies darauf, dass der Steuergesetzgeber mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 die Grundsatzentscheidung getroffen hatte, bei den Kapitaleinkünften nur noch den Abzug eines Sparer-Pauschbetrags anzuerkennen. Das Werbungskostenabzugsverbot zählt auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, deren Werbungskosten deutlich über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, zu den verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungen.
Gerechtfertigt ist die Regelung darin, dass der Gesetzgeber mit der abgeltenden Besteuerung von Kapitalerträgen eine erhebliche steuerliche Entlastung schaffen (Senkung des Steuertarifs von damals 45 % auf 25 %) und eine deutliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erreichen wollte. Bestandteil dieser Vereinfachung war auch das Werbungskostenabzugsverbot.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Einkommensteuer”
Neue Minijobgrenze: Bis zu 603 EUR monatlich steuerfrei verdienen
Seit dem 01.01.2026 können Minijobber monatlich 603 EUR steuerfrei hinzuverdienen, statt bisher 556 EUR. Die Anhebung der Verdienstgrenze resultiert daraus, dass der Mindestlohn zum Jahreswechsel auf 13,90 EUR angehoben wurde; bis 2025 lag er noch bei 12,82 EUR pro Stunde. Seit 2022 ist die Minijobgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Im Jahr 2026 können Minijobber somit weiterhin rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie das neue monatliche Verdienstlimit von 603 EUR überschreiten.
04.03.2026
Mahlzeitengestellung durch Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte ab 2026 für die Vorteilsversteuerung gelten
Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.
04.03.2026
Fehlende Zusammenballung von Einkünften: Corona-Finanzhilfen sind keine steuerbegünstigte Entschädigung
Außerordentliche Einkünfte wie etwa Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Steuerzahler in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er bei einem normalen Fortgang der Dinge erhalten hätte. Der Steuergesetzgeber will durch die Vergünstigung die Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.
03.03.2026