Keine Beschäftigung: Bloße Vermietungstätigkeit in Deutschland vermittelt erzeugt keinen Anspruch auf Differenzkindergeld
19.08.2026
Deutschland gehört bei der Gewährung von Kindergeld mit 259 € pro Kind und Monat im europäischen Vergleich zu den absoluten Spitzenreitern. Wenn Eltern mit ihren Kindern in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz leben und mindestens ein Elternteil in Deutschland erwerbstätig ist, können sie in Deutschland mitunter sog. Differenzkindergeld beziehen: Ist das ausländische Kindergeld in ihrem Wohnsitzland (z.B. den Niederlanden oder Polen) niedriger, zahlt Deutschland Ihnen also die Differenz zum deutschen Kindergeld aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass im Ausland lebende Eltern in Deutschland allerdings keinen Anspruch auf Differenzkindergeld haben, wenn sie hierzulande lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Geklagt hatte eine Familie, die mit ihren zwei minderjährigen Kindern von Deutschland nach Ungarn ausgewandert war. Um das niedrige ungarische Kindergeld aufzustocken, wollten sie Differenzkindergeld aus Deutschland beziehen. Der einzige steuerliche Inlandsbezug bestand bei der Familie darin, dass die Kindesmutter hierzulande noch Vermietungseinkünfte bezog.
Der BFH lehnte die Auszahlung jedoch ab. Ein Anspruch auf Differenzkindergeld ist nach Gerichtsmeinung ausgeschlossen, wenn der deutsche Kindergeldanspruch lediglich darauf beruhen würde, dass die Eltern hierzulande wegen Vermietungseinkünften als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Der BFH verwies darauf, dass eine Vermietungstätigkeit nach sozialrechtlichen Grundsätzen weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit ist, die aber für die Kindergeldgewährung notwendig wäre.
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