Neues Vordruckmuster USt 1 TH: Erdgas und Strom im Reverse Charge
08.08.2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2026 das Vordruckmuster USt 1 TH zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers neu bekannt gegeben. Die Neuregelung betrifft insbesondere die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 3g UStG.
Hinweis: Bei bestimmten Energielieferungen ist nicht der leistende Unternehmer Steuerschuldner, sondern der Leistungsempfänger. Dies betrifft insbesondere Erdgaslieferungen über das Erdgasnetz. Wird Erdgas von einem im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, sofern dieser als Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG einzustufen ist. Auch bei Elektrizitätslieferungen gilt eine entsprechende Regelung. Hierbei wird der Leistungsempfänger ebenfalls zum Steuerschuldner, allerdings nur dann, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind.
Ein Unternehmer gilt als Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität, wenn er die Voraussetzungen des § 3g UStG erfüllt. Davon ist nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass auszugehen, wenn ein zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültiger Nachweis des zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorgelegt wird. Der zentrale Nachweis ist das Formular USt 1 TH.
Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TH jetzt neu gefasst. Gegenüber der bisherigen Fassung ergeben sich insbesondere redaktionelle und formale Anpassungen, etwa bürgerfreundlichere Formulierungen sowie der Wegfall des Felds für das Dienstsiegel und des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Das neue Muster ersetzt Muster aus dem Jahr 2019.
Der Nachweis wird grundsätzlich auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann die Bescheinigung auch von Amts wegen durch das zuständige Finanzamt erteilt werden, wenn dieses das Vorliegen der erforderlichgen Voraussetzungen feststellt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
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