Neues Vordruckmuster USt 1 TK: Mitteilungsverfahren im Online-Handel
28.08.2026
Wie lässt sich die korrekte Abführung der Umsatzsteuer sicherstellen, wenn Geschäfte über digitale Plattformen abgewickelt werden? Das Bundesfinanzministerium hat das Vordruckmuster USt 1 TK zur Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu bekanntgegeben. Die Aktualisierung betrifft die Kommunikation der Finanzverwaltung mit Betreibern elektronischer Schnittstellen, insbesondere im Zusammenhang mit Umsatzsteuerausfällen im Online-Handel.
Nach § 25e Abs. 1 UStG haften die Betreiber elektronischer Schnittstellen grundsätzlich für nichtentrichtete Umsatzsteuer aus über ihre Plattform vermittelten Lieferungen, sofern sie diese technisch unterstützen. Die Haftung entfällt in der Regel, wenn der liefernde Unternehmer über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG verfügt. Stellt das zuständige Finanzamt fest, dass steuerpflichtige Umsätze über eine Plattform nicht ordnungsgemäß versteuert werden und andere zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, kann es den Plattformbetreiber informieren.
Das Vordruckmuster USt 1 TK wurde gegenüber der Fassung von 2024 lediglich formal überarbeitet: Das Dienstsiegelfeld entfällt, der Hinweis auf die maschinelle Erstellung wird gestrichen und die Rechtsbehelfsbelehrung ist in der aktuell gültigen Fassung zu ergänzen. Inhaltlich bleibt das Verfahren unverändert. Eine einmal erteilte Mitteilung gilt grundsätzlich unbefristet, kann jedoch widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen entfallen.
Hinweis: Die Regelungen stärken die Verantwortung von Plattformbetreibern im E-Commerce und dienen der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen. Die Haftungsgrundsätze nach § 25e UStG bleiben unverändert.
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