Spenden statt Rechnung: Steuerfreie Blog-Zuwendungen
31.12.2025
Immer mehr digitale Medienprojekte, Blogs oder Plattformen finanzieren sich zumindest teilweise über freiwillige Unterstützungszahlungen von Nutzern. Diese Spenden oder Patenschaften werfen regelmäßig die Frage auf, ob sie umsatzsteuerlich als Entgelt für eine Leistung oder als nichtsteuerbare Zuschüsse zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.
Die Klägerin im Urteilsfall betrieb einen journalistischen Online-Blog, der für alle Nutzer kostenlos und ohne Registrierung zugänglich war. Der Betrieb sollte durch Werbeeinnahmen sowie den Verkauf von E-Books, Büchern und Merchandise-Produkten finanziert werden. Da diese Einnahmen zunächst nicht ausreichten, rief die Klägerin ihre Leser zur freiwilligen Unterstützung auf. Einige Nutzer leisteten daraufhin einmalige Zuwendungen (Spenden), andere übernahmen sogenannte Patenschaften mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen. Den Unterstützern wurden keine exklusiven Inhalte, Vorteile oder sonstigen Gegenleistungen gewährt; der Blog blieb für alle Besucher vollständig frei zugänglich.
Das Finanzamt sah in den Unterstützungszahlungen steuerpflichtige Entgelte, da es einen Leistungsaustausch zwischen der Blogbetreiberin und den Unterstützern annahm. Das FG folgte dieser Auffassung nicht. Es qualifizierte die Zahlungen als nichtsteuerbare (echte) Zuschüsse. Ein steuerbarer Umsatz setze einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, einschließlich eines identifizierbaren Leistungsempfängers, eines Rechtsverhältnisses und eines konkreten Vorteils.
Im Besprechungsfall waren die Zahlungen jedoch freiwillig, anonym und ohne vertragliche Bindung. Es gab weder einen individuellen Vorteil noch eine Gegenleistungserwartung. Interessant ist, dass das FG trotz der Nichtsteuerbarkeit der Einnahmen den vollen Vorsteuerabzug gewährte, da die Klägerin ausschließlich wirtschaftlich tätig war, um steuerpflichtige Umsätze, etwa aus Werbung oder Buchverkäufen, zu erzielen. Die freiwilligen Zuwendungen dienten nur der Finanzierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit, nicht einem eigenständigen ideellen Bereich. Eine Vorsteueraufteilung war daher nicht erforderlich.
Hinweis: Das Urteil schafft erste Klarheit für digitale Medienprojekte, die sich über freiwillige Unterstützungen finanzieren. Betreiber sollten die aktuelle Rechtsprechung verfolgen, ihre Finanzierungsmodelle dokumentieren und prüfen, ob bei identifizierbaren Nutzern ein Leistungsaustausch vorliegen könnte.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Wer für die Umsatzsteuer haftet: Zurechnung bei Delkredereprovisionen
Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Rechnungen im Zusammenhang mit Delkredereprovisionen befassen.
08.06.2026
Margenbesteuerung ohne geografische Grenzen: Anwendung auch für Reiseveranstalter aus Drittstaaten bestätigt
Kann auch ein Reiseveranstalter aus einem Drittstaat die Vorteile der Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch ne...
04.06.2026
Vorsteuerberichtigung: Was passiert, wenn Handelsgutschriften nicht eingelöst werden
Kann eine zunächst vollständig berücksichtigte Gegenleistung steuerlich einfach „verfallen“? Oder ist eine nachträgliche Korrektur der Um...
03.06.2026