Steuerschuld: Erlass von Nachzahlungszinsen aufgrund Verrechnung
25.07.2026
Wird eine Steuerschuld nicht rechtzeitig beglichen, kann das Finanzamt Nachzahlungszinsen festsetzen. Der jährliche Zinssatz liegt im Moment bei 1,8 %. Die Zinsen werden für jeden vollen Monat berechnet. Der Zinslauf beginnt jedoch nicht unmittelbar nach Entstehung der Steuer. Bei den meisten Steuerarten startet er erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahrs. Für die Einkommensteuer 2025 würden Nachzahlungszinsen daher grundsätzlich erst ab dem 01.04.2027 anfallen. Aber nicht nur bei einer Steuerschuld werden Zinsen festgesetzt, sondern auch bei einer Steuererstattung, so dass auch Sie Zinsen vom Finanzamt erhalten könnten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden, ob durch die Umbuchung eines Betrags von der Verwahrungsstelle eine Vorauszahlung auf die Steuernachzahlung erfolgte.
Gegen den Kläger wurde im Jahr 2007 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. In dessen Zuge wurden bei einer Hausdurchsuchung rund 1 Mio. € Bargeld gefunden. Dieses wurde auf ein Konto des Finanzamts eingezahlt und von der Finanzkasse auf „Verwahrung“ gebucht. Im September und Oktober 2010 ergingen erstmalige bzw. geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2007, wobei das Bargeld aus der Hausdurchsuchung zur Tilgung herangezogen wurde. Der Kläger beantragte 2015 den Erlass der Nachzahlungszinsen für den Zeitraum zwischen der Einzahlung des Bargelds und dem Erlass der Bescheide. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger hatte im Jahr 2007 durch die Einzahlung des Betrags aus der Hausdurchsuchung eine wirksame Zahlung vor Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2007 geleistet. Das Finanzamt hatte diese Zahlung damals auch angenommen. Dass die Finanzkasse die Zahlung unter „Verwahrung“ verbucht hatte, ändert nichts daran, dass die Zahlung auf die abschließend festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet wurde. Entscheidend ist, dass das Finanzamt die Verrechnung vorgenommen hat und der Kläger damit einverstanden war.
Sofern das Finanzamt eine Zahlung annimmt und sie nicht auf andere Zahlungsrückstände anrechnet oder zurück überweist, fehlt nach Ansicht des Gerichts die Grundlage für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Auch der Umstand, dass die Einzahlung unter dem Eindruck einer Arrestanordnung erfolgte, führte zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich sei allein, dass das Finanzamt bereits über den Geldbetrag verfügen konnte. Eine erst Jahre später erfolgende buchhalterische Zuordnung dürfe nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.
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