Überlange Verfahrensdauer: Für Zeiten einer Verfahrensruhe entsteht kein Entschädigungsanspruch
19.07.2026
Wenn die Mühlen der Justiz allzu langsam mahlen, sollten Kläger und deren Rechtsbeistand prüfen, ob sie eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Verfahrensdauer durchsetzen können. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verfahrensdauer bei finanzgerichtlichen Klageverfahren mit typischem Streitstoff aber noch angemessen, wenn das Finanzgericht (FG) erst gut zwei Jahre nach dem Klageeingang damit beginnt, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen, und seine Aktivitäten dabei nicht mehr nennenswert unterbricht.
Hinweis: Der Zweijahreszeitraum ist allerdings keine feste Fristsetzung, vielmehr richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer stets nach den Umständen des Einzelfalls - insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Beteiligten.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass Verfahrensbeteiligte grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens haben, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines BFH-Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute im Jahr 2019 eine Klage gegen ihren Einkommensteuerbescheid erhoben. Das FG setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde. Nachdem die Entscheidung des BFH erst im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren im November 2024 förmlich beendet, indem das Finanzamt einlenkte.
Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Ihre Argumentation: Zum einen habe sich das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert, zum anderen hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.
Der BFH hat die Entschädigungsklage jedoch abgewiesen. Einen Entschädigungsanspruch hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens ist. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren waren die Kläger jedoch selbst nicht beteiligt. Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens war zudem nicht unangemessen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren kann grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögert, müssen sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.
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